Phönix-Motors e.K.
Kölner Straße 265
45481 Mülheim a.d. Ruhr
Deutschland
T. +49 (0) 208 4668223
F. +49 (0) 208 4668224
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1. Zahlung des Kaufpreises
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der Übergabe des Fahrzeugs und Aushändigung der Rechnung oder für den Fall der Übersendung der Rechnung bei Übergabe des Fahrzeugs und nach Eingang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig. Dem Käufer steht ein Aufrechnungsrecht gegen Ansprüche der Verkäufers nur zu, wenn die Gegenansprüche des Käufers unbestritten sind, ein rechtskräftiger Titel über diese vorliegt oder ein Anerkenntnis hierüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf den Ansprüchen dem Kaufvertrag beruht. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers zwei Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug. Dem Käufer steht auch dann kein Recht zu, die Zahlung bei Vorhandensein von Mängeln ganz oder teilweise zu verweigern, wenn er die Annahme der Sache verweigert.
Hat der Käufer außer dem Kaufpreis Zinsen zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Zinsen und zuletzt auf den Kaufpreis angerechnet.
2. Haftung
a)
Soweit der Käufer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist die Haftung für Sachmängel des Gebrauchsfahrzeuges ausgeschlossen.
b)
Ist der Käufer eine natürliche Person, die den Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, bestehen für den Käufer Sachmängelgewährleistungsansprüche im gesetzlichen Umfang.
Ausgeschlossen ist die Haftung des Verkäufers sowie die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt nur, sofern diese leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen keine vertragswesentlichen Pflichten, Verletzungen von Leben, Körper oder der Gesundheit oder Schäden aus übernommenen Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
c)
Die Pflicht des Verkäufers, Nacherfüllungsansprüche des Käufers zu erfüllen, besteht ausschließlich am Ort der Niederlassung oder des Betriebs des Verkäufers. Dies gilt entsprechend, wenn das Gebrauchtfahrzeug auf Wunsch oder im Auftrag des Käufers vom Verkäufer an einen anderen Ort als die Niederlassung oder des Betriebs des Verkäufers an den Käufer übergeben wurde.
Wird das Gebrauchtfahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer entweder an den Verkäufer oder an dem Ort des betriebsunfähigen Gebrauchtfahrzeuges nächstgelegenen, vom Hersteller bzw. Importeur für die Betreuung des Gebrauchtfahrzeuges anerkannten dienstbereiten Betrieb wenden. Im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten und dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen, das betriebsunfähige Gebrauchtfahrzeug in seine Niederlassung bzw. seinen Betrieb zu verbringen.
d)
Ist der Käufer eine natürliche Person, die den Kaufvertrag über das Neufahrzeug zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet weden kann, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in einem Jahr ab Lieferung des Gebrauchtfahrzeuges.
3. Verschleißteile
Einige Bauteile unterliegen funktionsbedingt dem Verschleiß. Dazu gehören z.B. folgende Teiler: Motor, Getriebe, Abgasanlage, elektronische Steuerung, Dichtungen und bewegliche Teile, Achsen, Zylinder und Zylinderkopf, Lagerabnutzung am Motor sowie Getriebe und Achsen, Undichtigkeiten an sämtlichen Dichtflächen, Abgasreinigungsstörungen, Platinen.
Diese Teile können aufgrund der tatsächlichen Nutzung eine kurze Funktionstüchtigkeit haben und sind im Falle des Verschleißes ggf. auszuwechseln. Eine möglichst lange Nutzungsdauer erfordert darüber hinaus die ständige Wartung und Pflege des Fahrzeugs sowie aller Teile. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den Verschleißerscheinungen an diesen Teilen nicht um Sachmängel des Fahrzeugs handelt, eine über die aufgrund des Garantiepasses gegebene Gewährleistung hinausgehende Gewähr wird unsererseits nicht übernommen. Dies gilt auch für solche Verschleißerscheinungen, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen, selbst wenn ihr Erscheinen der Fahrleistung des Fahrzeuges nicht entspricht. Zusicherungen bzw. Garantieerklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform.
4. Eigentumsvorbehalt
a)
Ist der Verkäufer eine natürliche Person, die den Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, bleibt das Gebrauchtfahrzeug bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Käufer den Kaufpreis vollständig, d.h. einschließlich der geschuldeten Mehrwertsteuer, Zinsen und sonstigen Nebenkosten bezahlt hat.
b)
Ist der Käufer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt das Gebrauchtfahrzeug bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. Darüber hinaus bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehenden Forderungen (Wartungs- Inspektions- und Reparaturkosten) unanfechtbar erfüllt hat. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumvorbehalts verpflichtet, wenn für diese Forderung eine angemessene Sicherheit besteht.
Für beide Arten von Verträgen gilt:
Während der Dauer des Eigentumvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugsbriefs dem Verkäufer zu. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Inder Rücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer nach Rücknahme des Fahrzeugs zu dessen Verwertung befugt ist. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Abzuziehen hiervon sind sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Gebrauchtfahrzeugs. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vorkäufer höhere oder der Käufer geringere Kosten nachweist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über das Gebrauchtfahrzeug weder verfügen noch Dritten vertraglich die Nutzung einräumen. Erfolgt gleichwohl eine Verfügung, so tritt hiermit der Käufer sämtliche sich aus der Verfügung ergebende Ansprüche an den Verkäufer ab.
Der Käufer ist verpflichtet, das Gebrauchtfahrzeug pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionskosten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer dessen gerichtliche oder außergerichtliche Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
5. Sonstiges
Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Parteien aus diesem Vertrag ist Mülheim. Für den Fall, dass sich eine der vorgenannten Klauseln als unwirksam erweisen sollte, vereinbaren die Parteien hiermit, dass sie an die entsprechende Stelle eine Vereinbarung setzen, die inhaltlich der unwirksamer Klausel amnächsten kommt. Die Wirksamkeit des Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel nicht berührt.